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Der Gutachter hat fachspezifische Kenntnisse - solche fachspezifischen Kenntnisse sind geeignet, ein Gutachten am Objekt korrekt zu schreiben oder eine Erstmeinung zu überprüfen. Gegebenenfalls ist die konstruktivistische Grundeinstellung auch geeignet, über Vergleichsobjekte oder Fragmente aber auch die einschlägige Literatur eine Meinung  zu schaffen und zu vertreten.

 

Beispiel/e:

Eine Sammlung beinhaltet ein Objekt unbekannter Kunst. Der Kunsthistoriker und Sachverständige ordnet alle Merkmale und forscht konstruktivistisch im geeigneten Segment von Qualität, Alter und Zuordnung, sodass Ergebnisse gewöhnlicherweise auch eintreten. Der Anspruch zur optimierten Gutachtermeinung macht eine Beweisführung notwendig.

 

Bei einer Einbruchstätigkeit ist ein Objekt, zum Beispiel ein Schmuckstück, entwendet worden. Der qualifizierte Gutachter ist nun gefordert, seine Meinung zum Wert abzugeben.

Konstruktivistisch forscht er nach Eckdaten. Solche Eckdaten wie Materialsicherheit oder Wahrscheinlichkeit, Gewicht bei Edelmetall, Qualität der Arbeit, Künstlerzuordnung, Alter.

 

Letztendlich kann der Gutachter einen Wertebogen spannen, der zwischen Minimum und Maximum einen konstruktivistisch möglichst keinen Differenzbogen spannt. Dieser Differenzbogen ist somit ein Ergebnis für den Schadensreferenten, für den Rechtsberater oder auch bei Vererbung den Notar.

 

Kunst kann zweifelsfrei und sofort zuordenbar sein. Kunst kann aber auch zweifelsbehaftet sein, und in einem Spannungsfeld von Kopie, Auftragsarbeit oder krimineller Fälschung entstanden sein. Die Frage nach der Autorisierung durch den Künstler stellt sich. Nun ist der Gutachter und Kunsthistoriker gefordert seine konstruktivistischen Fähigkeiten bzw. Fähigkeiten zum umfassenden Gutachten aus der qualifizierten Faktensammlung unter Beweis zu stellen.

Gegebenenfalls sind naturwissenschaftliche, begleitende, forscherische Recherchen oder Laborergebnisse, Strahlenuntersuchungen oder sonstige naturwissenschaftliche Methoden anzusetzen.

 

Der Gutachter hat aber auch geübten Bezug zum korrekten Wert aus seiner Wertetabelle für den jeweiligen Vorgang in der Wirtschaft oder im jeweiligen Rechtsgeschäft bzw. sind seine Querverbindungen zu den kunsthistorischen und musealen Wertigkeiten gleichermaßen von Bedeutung.

Die Wertigkeiten sind aktuell so diffizil in einer korrekten Verständlichkeit, dass im einschlägigen Werk  „Kunstbegutachtung im Spannungsfeld zwischen kunsthistorischen, rechtswissenschaftlichen und ökonomischen Anforderungen“  (Bernd Fritz Holasek) ein breites Erklärungsfeld wissenschaftlich bearbeitet wurde. 

Aktuell postuliert ist der falsche Wert im richtigen Gutachten nicht die Basis zum Erfolg bei Versichern, Vererben, Verschenken oder Verkaufen. Auch diese vier Grundideen unserer soziologischen und rechtswissenschaftlichen Notwendigkeiten zum Gutachten werden im vorgenannten Werk ausführlich besprochen.

Der Kunsthistoriker und Gutachter überprüft die gutachterliche Meinung durch den Erstgutachter, forscht konstruktivistisch, falls Unterlagen in einer Versicherungsangelegenheit oder einem Rechtsgeschäft fehlen.

 

Beispiel/e:

Aus eigener Erfahrung ist erkennbar, dass  der Erstgutachter des Öfteren nicht den gesamten Umfang aller Kenntnisse, Faktenlage, bzw. oft einfacher Unterlagen, hat. Im Zuge eines Fortganges in der Abwicklung eines versicherungsrechtlichen oder sonst wie rechtlichen Vorganges ergibt sich dadurch ein Manko, dass einen Zweitgutachter notwendig macht. Das Vertrauen in die Zweitmeinung gepaart mit der Möglichkeit nun alle Unterlagen zu kumulieren führt häufig zur kostenminimierenden Konfliktlösung

 

Eine konträre Darstellung kann aber auch die sein, dass ein fehlerhaftes Gutachten bzw. flüchtiges Gutachten, um den Ausdruck Gefälligkeitsgutachten zu vermeiden, durch einen Zweitgutachter, bereinigt werden kann.

 

Ein Gutachten ist eine Herausforderung. Dazu bin ich und meine Kollegen gewöhnlicher Weise gerne bereit! Die Kostenstruktur eines solchen Gutachtens ist gewöhnlicher Weise überschaubar, da der Gutachter dazu angehalten ist, eine Kostenwarnung auszusprechen, wenn sein Gutachten nicht kostenrelevant oder zweckdienlich ist.

 

 

Beispiel/e:

Aus eigener Erfahrung kann ich bestätigen, dass ich ein Gutachten nie ohne sorgfältige Evaluierung des Kostenfaktors gemacht habe. Auf diesen Eid, auch zur kostenrelevanten Arbeit, habe ich Wert gelegt.

 

Dennoch ist im juristischen Ablauf immer wieder notwendig, ein Gutachten darüber zu schreiben - dass etwas wertlos ist, oder darüber zu schreiben - weshalb ein juristischer Vorgang  aus einer sonstigen Wertigkeit zu sehen ist, aber eben nicht aus jener Wertigkeit, die bereits gerichtsnotorisch ist.

 

Der Gutachter freut sich über Aufträge, die im kostenrelevanten, informativen, intelligenten Bereich stattfinden. Alle dafür notwendigen Kosten sind in einer stark kontrollierten, von den Gerichten ständig evaluierten Struktur, so dass von einem Katalog der Preise gesprochen werden kann, der im Bereich von 20% angenähert ist. Das ist abhängig zu betrachten vom Kosten des Büros und der Qualität, der Sorgfalt der Bearbeitung und gewöhnlicher Weise auch vom Ruf, den der jeweilige Gutachter zu gewinnen, zu behalten, oder zu verlieren hat.

 

 

                           

 

78.35

Antiquitäten, alte und neue Kunst, Kunstgewerbe, Volkskunst

84.60

Alt- und Gebrauchtwarenhandel (Schätzung von Gebrauchsgegenständen geringen Wertes, Wohnungsinhalten)  - für wertige Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Wertsachen gilt Fachgebiet 78.35)