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Zu den Wertbegriffen im Einzelnen

      1. Verkehrswert 

Dieser Wert ist, aus der Praxis des Sachverständigen gesprochen, wie folgt zu definieren: Der Verkehrswert ist jener Wert, der zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert liegt. Den derzeitigen Handelsusancen entsprechend, aber auch nach Erkenntnissen einschlägiger Literatur, ist der Verkehrswert eines Kunstwerkes, das vom Künstler in Kommission übernommen worden ist, mit einem Aufschlag von 50 % bis 75 % weiterzuverkaufen. Diese Erkenntnis findet sich sowohl aus den Usancen des Sachverständigen als auch aus der bekannten Praxis der Formulierungen von Kommissionsverträgen einschlägiger Galerien, soweit es dem Verfasser bekannt ist und seiner Praxis entspricht. Diese Erkenntnis findet sich zusätzlich in zwei jüngeren Publikationen einschlägiger Literatur, dem Handbuch Kunstrecht von Pfeffer/Rauter, sowie Kunst und Recht von Schack. (1)

Dennoch ist der Wertebegriff Verkehrswert im rechtswissenschaftlichen Bereich vielfältiger erfasst. Vier situationsbezogene bzw. vom Juristen der involvierten Gesetzeslage nach angewendete Definitionen sind aus Gesprächen mit Rechtskundigen und Literatur für diese, nun für den Kunsthandel und Kunstsachverständige anwendbare Situation erkennbar bzw. erfassbar:

Im Kunsthandel ist im weitesten Sinn der Verkehrswert jener Wert, der am einschlägigen Markt für Kunst und Antiquitäten leicht und üblicherweise zu erzielen ist. Es handelt sich aber auch um jenen Wert, der sich zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert befindet. Sowohl nach unten auf den Händlereinkaufspreis ist Raum von etwa 30-50 % (abhängig von der Kuranz/Umschlagsgeschwindigkeit der Warengruppe) als auch nach oben 30-50 % (wiederum abhängig von der Kuranz/Umschlagsgeschwindigkeit der Warengruppe) auf den Händlerverkaufswert.(2) Der Händlerverkaufswert ist entweder differenzbesteuert oder mit 13 % MwSt. oder sogar mit 20 % MwSt. zusätzlich erhöht. 

Kunst, die nach dem Jahr 1900 entstanden ist, ist bei einem Kaufwert über
€ 2.500 netto daher mit einem Marktwert von € 2.500 plus MwSt. repräsentiert, und wenn sie einem bestimmten Künstler zuzuordnen ist, eine Urheberrechtsabgabe (3) (abhängig von der Werteskala) zusätzlich zu entrichten.

Der Verkehrswert ist, objektiv betrachtet, jener Wert, der im Handel und bei einem Verkauf privat zu privat genauso als geeignet erscheint wie der Verkehrswert, den Masseverwalter, Kuratoren, Notare und Juristen im Allgemeinen dafür verwenden, um unter diesen günstigen kalkulatorischen Voraussetzungen und in Anbetracht ihrer Abwicklung von Verfahren gesetzeskonform zu agieren. Dieser Wert wird von vorgenannten rechtskundigen Personen auch verlangt und abhängig von einem oberen oder unteren Rand eines Wertespektrums eingesetzt. Abhängig von vorhandenen Möglichkeiten wie Umschlagsdauer, Bewerbung und sonstigen Maßnahmen zur Verkaufsförderung wird dieser Wert am unteren oder oberen Rand des Wertespektrums realisiert. 

 

Beispiel/e:

  1. Eine Erbschaft ist steuerfrei zu verkaufen und zum Verkehrswert berechnet. Kuratoren, Notare und sonstige Rechtskundige sind gewöhnlicher Weise beauftragt, den Verkauf durchzuführen.
  2. Masseverwalter erfragen den Verkehrswert und verkaufen die vorhandene Masse nach der Bewertung durch einen gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen zum Verkehrswert.
  3. Wenn der Sachverständige Verkehrswerte angibt, so sind dies auch jene Werte, die im direkten Handelsverkehr zwischen Privaten korrekt sind.
  4. Der Handel hat in einer derzeitigen Umfeldsituation von Besteuerung, Miete, Personalkosten und sonstigen betriebswirtschaftlichen Kalkulationsfaktoren nicht die Möglichkeit, zum Verkehrswert einzukaufen. Der Aufschlag des Handels muss deutlich höher sein.

 

Zu beachten ist allerdings, dass der Verkehrswert nicht in allen Bereichen der Branche dasselbe bedeutet und daher manchmal auch missverstanden wird.

Beispiel/e:

  1. Die Aufschläge bei kuranter Ware wie Armbanduhren sind am Sekundärmarkt oft nur 20-50 % (auf den Händlereinkaufspreis). Schon der Primärhandel sieht einen solchen verminderten Aufschlag von 50 % plus Steuer vor (bei Qualitätsuhren Ausnahmen vorbehalten).
  2. Wenig kurante Ware, die dennoch einen kunsthistorisch hohen Stellenwert hat, wird vom Händler nur gekauft, wenn er einen möglichst hohen Aufschlag auf den üblichen Verkaufspreis kalkulieren darf. Als Beispiel dafür können sakrale Figuren genannt werden, die schon seit einigen Jahrzehnten auf einem wenig virulenten Markt bei fallenden Preisen gehandelt werden.

 

Eine Parallele befindet sich im Baurecht: Nach dem deutschen Baugesetzbuch (BauGB) ist der Verkehrswert der bei einem anstehenden Verkauf am wahrscheinlichsten zu erzielende Preis. (4)

 

Beispiel/e:

  1. Zur Erklärung wird vorgetragen, dass Immobilien im hochpreisigen Warensegment gehandelt werden und aufgrund der Besteuerung und Gesetzeslage Prozente für den Käufer an den Vermittler und vom Besitzer und Verkäufer der Immobilien an den Vermittler üblich sind. Gewöhnlicherweise handelt es sich um 3 % von der einen und 3 % von der anderen Seite.
  2. Auktionshäuser bemessen ihre vergleichbaren Prozente vom Einbringer und vom Käufer deutlich höher und gestaffelt nach dem Wert der Ware und dem Verhandlungsgeschick des Einbringers und des Käufers.
  3. Die Finanzbehörden erwarten vom Handel bei durchschnittlicher Ware mit durchschnittlicher Umschlagsgeschwindigkeit den Kalkulationsfaktor 2 bis 2,5.

 

Demgegenüber stellt Zemen folgendes fest: 

„Der Regelfall des Kunstkaufes besteht auf dem Kunstmarkt dergestalt, dass ein Kunsthändler als Verkäufer auftritt und meist ein Privater sein Kaufvertragspartner ist. Es ist in der Rechtsprechung und teilweise in der Literatur zutreffend hervorgehoben worden, dass der gemeine Preis jener Wert ist, der vom Verkäufer erzielt wird, oder erzielt werden kann. (‚Verkaufswert‘). So sieht auch § 2 Abs. 6 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut – ‚AusfVKG‘ idF BGBl 1985/253 vor, dass der von diesem Gesetz so bezeichnete Verkehrswert eines Kulturgutes der voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufswert an Letztkäufer ist. Wenn nun davon ausgegangen wird, dass der Kunstmarkt einen gemeinsamen Wert erzeugt, so ist das primär jene Größe, die für den Verkauf durch den Kunsthandel maßgebend ist.“ (5)

Das Ergebnis einer Wertschätzung ist immer ein Wert des Sachverständigen für eine ganz gezielte Auftragserteilung des Rechtskundigen oder auch privaten Auftraggebers und kein Preis an sich. Der geschätzte Verkehrswert eines Objekts wird durch die Orientierung an Vergleichsobjekten ermittelt und bleibt insofern abstrakt (wenn auch mehr in dem einen und weniger in dem anderen Fall) nachvollziehbar und wohl auch wiederholbar. Der Preis einer Ware ist hingegen objektiv und konkret bzw. buchhalterisch nachvollziehbar, über Einkauf und betriebswirtschaftlich notwendige, auf den jeweiligen Betrieb abgestimmte Kalkulation festgesetzt. Er manifestiert sich allerdings erst beim tatsächlichen Verkauf, wenn sich Käufer und Verkäufer einig sind. Dabei spielt auch das Verhandlungsgeschick eine Rolle, sodass man korrekterweise sagen muss, dass der Marktwert eines Objekts das Ergebnis von Angebot, Nachfrage und individuellem Verhandlungsgeschick ist.

Zum Wert einer Ware: Solange der Wert einer Ware nicht realisiert ist, stellt er nur eine Preisforderung des Anbieters oder demgegenüber ein Preisangebot des Kunden dar. Erst wenn sich der Anbieter der Ware und der Kunde im Verhandlungsprozess auf einen bestimmten Wert einigen und damit einen Kaufvertrag schließen, manifestiert sich ein realisierter Marktwert, der Preis. Für den Sachverständigen sind solche Werte dann wichtig, wenn sie in Datenbanken erfasst werden und weiterverwendbar sind. 

Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann postuliert werden, dass ein Gegenstand keinen Wert hat, solange nicht eine entsprechende Nachfrage nach ihm besteht, sich deswegen ein Markt bildet und ein Preisgefüge entsteht. Der gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige ist gut beraten, wenn er den Markt und seine Anforderungen darstellt, die Kuranz der Ware ebenso gutachterlich erfasst und dem Auftraggeber darstellt wie auch seine Bewertung für den geeigneten Markt. 

Aktueller zu betonen sind Besonderheiten des Marktes wie beispielsweise die Stagnation einer Warengruppe, besondere Kuranz durch besondere Nachfrage oder wesentliche Voraussetzungen für einen Wert der besonderen Vorliebe. (6)

Spezielle Objekte für Interessentengruppen und Sammler einer bestimmten Warengruppe sind aufwendig zu suchen bzw. darüber zu informieren und dann für ein Stück zu begeistern. Somit ist ein Verkauf an diese Gruppe aufwendig und nicht in jedem Vorgang, den sich der Auftraggeber zum maximalen Preis wünscht, schnell zu realisieren. Genauso kann aber auch gesagt werden, dass manche Auktionshäuser geeigneter sind als andere für gewisse Warengruppen bzw. Sammelgebiete und deren Bedürfnisse, die oft nur bei einer Auktion im Jahr abgedeckt werden. 

Aus der Praxis des Sachverständigen kann ein anderes Beispiel plakativ die Notwendigkeit erklären, einen Verkehrswert differenziert und in Relation zum Realisierungszeitraum zu sehen. Aus Zeitnot im Verfahren schickt ein Jurist seine Sekretärin oder seinen Substituten zur Gold- und Silberscheideanstalt und kassiert den dafür üblichen Tagespreis. Mit der Zielsetzung, den maximalen Ertrag zu erwirtschaften, wartet ein anderer Jurist oder Betriebswirt, bis der Preis für den Rohstoff Gold steigt und findet leichte Wege, zumindest 10 % über dem Tageskurs dadurch zu erzielen, dass dieses interessante Geschäft für Brancheninsider noch einen höheren Spekulationswert von zumindest 20 % erreicht. Ein Brancheninsider, der beratend zur Seite steht, kann möglicherweise sogar noch höhere Werte erzielen. 

Wiederum stellt sich die Frage, unter welchen Prämissen die Verwertung erfolgt und wie zu bewerten ist: Vorab zu definieren bzw. für den Gutachter vom Auftraggeber festzulegen sind die Vorgaben, unter deren Betrachtung die Notwendigkeiten des rechtlichen Vorganges erfasst werden. Die Möglichkeit, einen Maximalwert zu erzielen, muss der Gutachter mit der Zeitspanne, die dafür zur Verfügung steht, verschränken. Die Betrachtung erweitert sich, wenn der Gutachter erfährt, ob mit mehr oder weniger Mühewaltung ein Einzelverkauf oder ein Konvoluts-Verkauf vom Auftraggeber angestrebt wird.

      1. Marktwert

Auch Tageswert oder augenblicklicher Wert genannt, beschreibt der Marktwert den tatsächlich erzielten Wert eines Objekts zum Zeitpunkt der Geschäftsabwicklung auf dem Markt, auf dem es gehandelt wurde. 

Der Marktwert schwankt aufgrund der unterschiedlichen Märkte. Aus diesen Gründen kann es notwendig sein, ein Objekt auch auf einem dafür geeigneteren Markt zu verkaufen. Erklärungsbedürftig ist häufig, welcher Markt der geeignete ist, auf dem der höhere Preis unter erhöhter Mühewaltung erzielt werden könnte. Der höhere Aufwand zur Vermarktung ist einer der zu kalkulierenden Faktoren. 

Der Sachverständige hat daher die Aufgabe, auf den für das Objekt geeigneten Markt hinzuweisen und den Markt, für den er bewertet hat, zu bezeichnen. Im Handelsrecht wird der Marktwert als Zeitwert bzw. Fair Value bezeichnet, im Steuerrecht als gemeiner Wert (Verkehrswert) bzw. Teilwert. (7)

 

 Beispiel/e:

Unter dem Aspekt der Spezialisierung, die auch dem Zeitgeist und der Erwartungshaltung des Kunden entspricht, haben sich Sammlerbörsen, Spezialauktionen und Galerien und Geschäfte mit speziell eingegrenzter Ausrichtung bzw. Sammelgebiet oder Warengruppe, 

herausgebildet. Aufgrund dieser Situation ist es erklärbar, dass zum Beispiel Taschenuhren in einer Möbelauktion deutlich schlechter handelbar sind als in einer Auktion für Taschenuhren. Ebenso sind gemalte Bilder als Kunstwerke nicht unbedingt Bestandteil einer erfolgreichen Möbelauktion. Bestimmte Künstler von gemalten Bildern haben sogar spezielle Auktionen nur für ihre Bilder oder diese werden nur mit wenigen vergleichbaren Künstlern in einer Auktion angeboten.

 

Somit ist die Verwirklichung von Marktwerten im Wesentlichen abhängig von Kenntnissen über den Markt, der eingesetzten Mühewaltung und dem zur Verfügung stehenden zeitlichen und räumlichen Aktionsradius. Zusätzlich sind die Motivation und die Fähigkeiten des durchführenden Verkäufers von Bedeutung. Nicht zuletzt ist die Werbung, die für das Objekt betrieben wird, Teil einer Marketingstrategie. 

Der Preis von Kunstwerken hängt von ihrem Marktstatus ab, der vom Image ihres Umfeldes und der Attraktivität ihrer Präsentation über einschlägige Kunstausstellungen, (8) Publikationen und Berichterstattung bestimmt wird. Hohes Prestige durch die Anschaffung, welche den gesellschaftssozialen Effekt der Nachahmung fördert, ist zu beobachten. Eine positive gesellschaftliche Einbindung durch die Beachtung des Kunstkäufers entsteht durch einen wertigen Vorgang des Ankaufes von Kulturgut.(9)

Im Handelsrecht wird der Marktwert durch den Zeitwert bzw. den Fair Value ersetzt, im Steuerrecht durch den gemeinen Wert (Verkehrswert) (10) bzw. den Teilwert. 

      1. Gemeiner Wert

Der Begriff des gemeinen Werts findet sich beispielsweise in § 6 Z 14 EStG 1988 (11) oder im deutschen BewG § 9 (12) unter Bezugnahme auf die Verwendung des gemeinen Wertes als Veräußerungspreis. Dabei wird der Begriff im EStG nicht definiert, es ist daher das österreichische Bewertungsgesetz, § 10 Abs 2 BewG (13), heranzuziehen. (14)

Nach dieser Definition und einem einschlägigen Judikat des VwGH stellt der gemeine Wert eine fiktive Größe dar, deren Ermittlung durch Preisschätzung zu erfolgen hat. Weiters ergibt sich der Wert aus der Angebot- und Nachfragesituation auf dem Markt und ist von vielen verschiedenen Indikatoren bzw. Faktoren beeinflusst. Der gemeine Wert stellt einen objektiven Wert dar und lässt sich daher nicht ohne ausreichende Informationen – eben vorher genannte Faktoren – festsetzen.(15) Er muss hierzu, nach dem VwGH, als Durchschnittspreis und nicht als Höchstpreis dargestellt werden. (16)

Unter der Beschaffenheit des gemeinen Wertes sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu verstehen, die als Eigenschaften dem zu bewertenden gemeinen Wert anhaften. (17)

 

Beispiel/e:

Der Sachverständige sieht in der Praxis ein Objekt aus dem Bereich Kunst. Dieses wird dann mit dem gemeinen Wert bewertet, wenn sowohl ein ernsthafter Sammler oder ein Kunstkäufer aus anderen Motiven wie zum Beispiel Händler diesen Preis selbst dann zahlen, wenn das Wetter, die Jahreszeit und der derzeitige Trend am Markt dagegensprechen. Somit ergibt sich am Beispiel gotischer Skulpturen, dass entgegen der Situation im vorigen Jahrhundert, am Beginn des 21. Jhd. das Angebot überraschenderweise gestiegen und die Nachfrage gesunken ist. Die Situation, dass plötzlich ein Überangebot solcher gotischen Figuren am Markt sein könnte, war in den 

80er/90er Jahren des 20. Jhd., aber auch davor, völlig undenkbar und ist nun am Beginn des 21. Jhd. eingetreten.

 

Somit wird der gemeine Wert zum Verkehrswert des VwGH, der vom Bundesministerium für Finanzen angewendet wird. (18) Das passiert im Spannungsfeld von deutlich höheren Erinnerungswerten und mit aktuellen Marktpreisen, aber (ganz deutlich) im Zusammenhang eines vorhandenen Termindrucks beim Verkauf, der sogar weitere Abschläge seitens der Auftraggeber (hauptsächlich Finanzbehörden) miteinkalkuliert. Der zuständige Exekutor ruft bei ausgeschriebenen Zwangsverkäufen zum halben festgesetzten Verkehrswert (gemeiner Wert) aus. Daraus kann gesetzlich gefolgert werden: Wie weit der Zerschlagungswert unter dem gemeinen Wert kalkuliert ist, bleibt diffus, jedoch gibt die Ausgangssituation des halben Verkehrswertes als Startpreis einen gewissen Rahmen vor. Da der Sachverständige dazu angehalten ist, einen günstigen Preis der Mitte zu kalkulieren, der auch tatsächlich gut erreichbar ist, befindet sich der Zerschlagungspreis wohl in etwa in der Mitte zwischen dem Rufpreis (halber Verkehrswert) und dem Verkehrswert, wie vom Sachverständigen festgelegt. Daraus kann wohl weiters abgeleitet werden, dass die These, die sich aus der Laesio enormis ergibt, die Verkürzung um die Hälfte gerade noch ausschließen soll, der Sachverständige jedoch den dazu passenden gemeinen Wert einschätzt. 

Das vor allem dann, wenn einem großen Angebot eine sehr kleine Gruppe der Sammler, Spekulanten und Kunstkäufer gegenübersteht. Zeitdruck und der Umfang des Warenangebotes sind somit in der Kalkulation des Sachverständigen erwähnenswerte Faktoren. 

Der Jurist kann bei seinem etwaigen Einschreiten aufgrund von rechtlichen Notwendigkeiten in einen gewissen Termindruck kommen. Daraus resultierend ist:

 

  • Der Preis ist ausschlaggebend für den schnellen Verkauf (in angemessener Zeit).
  • Ein Käufer der besonderen Vorliebe, der bereit ist, den Wert der besonderen Vorliebe bzw. des Sammlers zu zahlen, ist entweder in dieser Zeit mit erhöhter Mühewaltung des Verkäufers zu finden oder die Ware ist zum verminderten Wert an einen alternativen Weiterverkäufer abzugeben. 
  • Gegebenenfalls sind Wege zu evaluieren, die es ermöglichen, mit erhöhter Mühewaltung des Verkäufers und dementsprechend vergrößertem zeitlichen Aktionsradius den konformen kleinen Markt für Interessenten anzusprechen.

 

      1. Teilwert

Die Legaldefinition des Teilwerts ergibt sich gem. § 6 Z 1 Satz 4 EStG 1988.(19) Der Teilwert ist nach dieser Definition „ein objektiver Wert, bei dem subjektive Umstände unmaßgeblich sind.“(20) Es lässt sich jener Wert ansetzen, den das Wirtschaftsgut für den Gesamtbetrieb als Schätzwert einnimmt. Diese Definition im EStG lässt sich in Einklang mit den Normen des UGB bringen – das sogenannte Erfordernis des Going-Concern-Prinzips (§ 201 Abs 2 Z 2 UGB) ist hier angesprochen. (21)

Der Teilwert entspricht in diesem Zusammenhang also dem Tageswert (Zeitwert) in der Unternehmensbilanz zum Abschlussstichtag. (22)

Als Abgrenzung zwischen Teilwert und gemeinem Wert ergibt sich der gemeine Wert, wie aus den oberen Ausführungen hervorgeht, aus dem Marktwert und stellt keinen Bezug zum Betrieb selbst dar. 

Nach dem VwGH folgt hieraus die Konsequenz und das Merkmal, dass der gemeine Wert somit, ohne Rücksichtnahme auf den zugehörigen Betrieb, dem Liquidationswert entspricht. (23)

 

Beispiel/e:

Beispielsweise war ein wesentlicher Auftrag der Bundesfinanz an den Verfasser, den gemeinen Wert des Inventars einer Liegenschaft zu bewerten, um gleichzeitig den Teilwert am Ganzen herauszuarbeiten. Somit war der Auftrag, des Sachverständigen, zu überprüfen, ob der Bürger beim Kauf seiner Liegenschaft den Kaufwert seiner Liegenschaft dadurch minimiert hat, indem er den Wert des Inventars gehoben hat. Während das Inventar ohne Kosten übernommen werden kann, ist der Kauf einer Immobilie mit Steuerlast verbunden (das führt zur Verpflichtung die GrESt abzuführen). 

 

      1. Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert (Versicherungswert) ist von besonderer Relevanz. Für Versicherungen gilt der Wiederbeschaffungswert als der Wert, um den man eine Sache mit Sicherheit wieder beschaffen können soll – als Versicherungsnehmer im Schadensfall.(24) Da man nicht an allen Orten alles zu denselben Preisen kaufen kann, muss der Sachverständige auch die Schwierigkeiten der Wiederbeschaffung auf dem einen oder dem anderen Markt berücksichtigen. Die Sammelwürdigkeit, die Seltenheit oder Häufigkeit sind so zu berücksichtigen, dass das Endergebnis die Möglichkeiten der Wiederbeschaffung zum marktkorrekten Wert ohne Überzahlung ermöglicht. Kostenrelevanz und Kostenminimierung sind immer begleitende Vorgaben. Somit sind aber Spesen und erheblicher, daher außergewöhnlicher Zeitaufwand und ähnliche außergewöhnliche Spesen darzustellen und bei Relevanz für die Schadensabwicklung auch miteinzuberechnen. Beispiele dazu:

 

Beispiel/e:

  1. Beim Verlust eines Kunstwerkes, das so ident nicht wiederbeschafft werden kann, wird von der Judikatur nur der vom Künstler selbst theoretisch erzielbare Preis als zu ersetzender Wert anerkannt. 
  2. Als Sachverständiger ist zu beobachten, dass es dem Künstler wichtig ist, den vollen Ersatz für sein beschädigtes Werk zu erzielen – gegen die gängige Judikatur bzw. ausdiskutierten Richtlinien der Sachverständigen und Denkmalschützer. 
  3. Die einschlägigen Entscheidungen der Justiz und Vorträge damit befasster Sachverständiger und Kunsthistoriker sprechen demgegenüber bei Restaurierbarkeit davon, dass es ein unbedingtes Muss ist, Kunst zu restaurieren. Somit ist das Restaurieren in Verbindung mit einem gewissen Maß einer Abwertung des Objektes bei der Schadensbewertung zu berücksichtigen. Das vor allem deshalb, weil anerkannte Kunst einmalig ist und durch Erneuern nicht der Anspruch von Verantwortung und Handeln im Sinne des Denkmalschutzes, erfüllt ist. Siehe dazu auch den Entscheid des OLG Köln.

 

      1. Einzelhandels-Einkaufswert 

Das ist jener Preis, zu dem der Einzelhandel üblicherweise Objekte ankauft. Da die unterschiedlichen Warengruppen nicht alle denselben Aufschlag auf den Einkauf in Prozenten haben, muss der Gutachter die Einkaufsquelle kennen, die Häufigkeit, mit der diese Objekte angekauft werden können und wie kurant die Ware am Markt ist bzw. welche Wartezeit besteht, bis der Verkauf stattfindet. Wenn diese Faktoren in Kenntnis gebracht wurden, kann der Einkaufspreis korrekt bestimmt werden.

      1. Einzelhandels-Verkaufswert

Das ist jener Preis, zu dem der Einzelhandel üblicherweise Objekte verkauft. Für den Sachverständigen ist es wichtig, den Markt, auf dem dieser Einzelhandelsverkaufswert erzielt wird, zu kennen. Beobachtet werden kann das Phänomen, dass ein Künstler in seiner Heimatstadt gute Preise erzielt und in der viel größeren Nachbarstadt, in der die Marktbedingungen eigentlich besser sein könnten, geringere (es kann sich aber auch genau umgekehrt verhalten). Wenn nun die Werke zwischen diesen Städten zu Verkaufszwecken transferiert werden, dann ist ein gewisses Maß an Zeit und Spesen erforderlich, die in der Kalkulation und entsprechend im Gutachten berücksichtigt werden müssen.

      1. Liebhaberwert 

Der Ausdruck Liebhaberwert ist zweideutig. Der subjektive Liebhaberwert, den die Sache für den einzelnen hat, ist der Wert der besonderen Vorliebe. Der objektive Liebhaberwert, den ein Objekt für einen engeren Kreis, z. B. für Sammler von dergleichen Dingen, besitzt, ist der gemeine Wert.(26) Dieser Wert wird, wie schon die Bezeichnung sagt, von persönlichen, subjektiven Wertungen bestimmt. Liebhaberstücke können bei entsprechender Gegenliebe extreme Preise erzielen. Da ihr Wert in besonderem Maße von Angebot und Nachfrage abhängt und die Nachfrage schwer kalkulierbar ist, ist eine Wertangabe grundsätzlich schwierig. Wenn ein Liebhaberwert in Kenntnis dessen, dass es ein Preis der besonderen Vorliebe ist, bezahlt wird, wird dieser außerordentliche Preis im korrekten rechtlichen Sinn zu einem ordentlichen Preis.(27)  

Indizien für einen Liebhaberwert sind:

 

  • Die Forderung nach einer Bewertung, die über den Realkosten liegt.
  • Die Bereitschaft, für ein Objekt wesentlich mehr als den Marktpreis zu zahlen. (28)
  • Die Beauftragung unrentabler Restaurier-Maßnahmen, damit das Objekt auf jeden Fall erhalten bleibt. (29)
  • Eine Sammelleidenschaft, die bis an die Grenzen des Möglichen zeit- und kostenintensiv ist. 
  • Das Eingeständnis beim Kauf, dass die Werterhaltung mit erheblichen Risiken behaftet ist. (30)

 

      1. Erinnerungswert

Der Erinnerungswert sollte als zusätzliche Bewertungsebene eingeführt werden, wenn ein Kunstobjekt als solches schwer verkäuflich ist. (31) Er kann unabhängig vom Materialwert sein, bedarf aber der Festlegung und Sicherung durch eine Expertenmeinung, die dem Objekt zum Beispiel einen bestimmten historischen Stellenwert zuweist. In anderen Fällen kann unter Erinnerungswert das positive Verhältnis eines Besitzers etwa zu einem Schmuckstück verstanden werden, dessen künstlerische Form im Lauf der Zeit ihren Wert verloren hat, sodass nur noch der Materialwert für die Bewertung fassbar ist. (32)

Der Sachverständige stellt in seiner Tätigkeit fest, dass Menschen, die als leidenschaftliche Sammler eine Sammlung angelegt haben, nie die Einkaufspreise ihrer Werke vergessen, die oftmals zu einer Trendzeit hoch waren. Wenn der spezifische, oft sehr kleine Sammelbereich sich vom Kunstmarkt abwendet, bleiben die ehemaligen Einkaufs- bzw. auch die Handelswerte als Erinnerungswerte zurück. Das vor allem auch deshalb, weil es auf einem leeren Markt meist keine alternativen Vergleichswerte mehr gibt. Als Beispiel und aus persönlicher Erfahrung sei der boomende Markt für Puppen aller Art aus den 80er und 90er Jahren des 20. Jhd. angeführt. Vergleichsweise dazu sind aktuell am Markt für Kunst und Antiquitäten kaum Puppen zu finden. Die Werte von damals werden nicht mehr erreicht, man versucht nicht, sie zu erreichen, und Auktionen beschäftigen sich nicht mit derart geringwertiger Ware, sodass auch bei Auktionen nur sehr selten Vergleichswerte zu finden sind. 

      1. Zeitwert

Das ist jener Wert, den ein Objekt nach einer gewissen Zeit der Benutzung noch hat. Nach der Rechtsprechung des OGH ist im Bereich der Versicherung als Zeitwert jener Wert zu verstehen, der sich unter Berücksichtigung des Alters und der Abnützung als gegenwärtiger Zustand ergibt. (33) Schwerwiegende Abnützungseffekte sind im Bereich der Kunst eher selten. Der Zeitwert kann aber eine Rolle spielen, wenn zum Beispiel eine Restaurierung erneuert werden muss. Die Trennung zwischen Zeitwert und Verkehrswert ist in vielen Fällen schwierig. Der Zeit- und Verkehrswert ist im Versicherungsgutachten der wesentliche Wert, der neben dem Wiederbeschaffungswert Beachtung findet. (34)

      1. Zerschlagungs- oder Liquidationswert

Dieser Wert gilt als „Summe der Veräußerungswerte der einzelnen Vermögensteile eines Unternehmens bei der Auflösung. Die Höhe des Liquidationswertes ist stark von dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen abhängig.“ (35)

Für den Kunstgutachter kann die Situation eintreten, dass er einen solchen Zerschlagungswert schätzen muss. Dies kann im Zuge der Bewertung von Nachlassvermögen geschehen, falls die damit befassten Parteien bzw. die Rechtskundigen es wünschen. Ein Zerschlagungswert im Bereich der Kunst ist also jener Wert, der gänzlich ohne ideelle Faktoren nach rein ökonomisch juristischen Erwägungen festgestellt wird. Da eine solche Bewertung keine Rücksicht auf geeignete Marktsituationen zur besseren Vermarktung nimmt, sondern nur noch auf die rasche Veräußerung abzielt, stellt sich die Frage, ob ein Kunstsachverständiger eine solche Bewertung überhaupt übernehmen sollte. Ihn trifft eine gewisse Haftungsproblematik, der er durch die genaue Fixierung der Wünsche des Auftraggebers und den Hinweis auf ihm bekannte andere Möglichkeiten des Vorgehens begegnen muss.

Der auf Kunst und kunsthandwerkliche Objekte spezialisierte Handel ist nicht dafür bestimmt, am falschen Markt Preise zu erzielen, die angemessen wären. Eine Liquidation findet üblicherweise ohne Berücksichtigung des Kunstmarktes mit seinen Sammlergruppen bzw. Interessentengruppen statt. Das führt zu nicht angemessenen Preisen, die lediglich dem Zweck der Zerschlagung dienen. Somit kann der Sachverständige und Kunsthistoriker nur unter Erwähnung des tatsächlichen Wertes im Kreis der jeweiligen zutreffenden Gruppe der Sammler eine Empfehlung für den Liquidationswert aussprechen. 

Der Sachverständige und Verfasser empfiehlt daher, dass aufgrund seiner diesbezüglichen Erfahrung mit der Bewertung des Zerschlagungs- oder Liquidationswertes der wichtige Definitionsfaktor der Zeitspanne, in der dieser Wert erzielt werden muss, Eingang in die Bewertungskriterien findet. 

 

Beispiel/e:

  1. Aus persönlicher Erfahrung steht der Liquidationspreis sowohl mit der Jahreszeit und der Ware, die zu bewerten ist, in Zusammenhang, aber auch mit der Menge der zu bewertenden Ware. Zum Beispiel war die Liquidation in einem Konkursverfahren von mehreren hunderten Objekten ein und derselben Qualität, Entstehungsepoche, Geschmacksrichtung und Wertekategorie nicht einfach, weil jeder einzelne Händler mit einem kleinen Teil im Rahmen seines Betriebes leichter disponieren könnte als mit einer viel zu großen Menge, die selbst für große Unternehmen nur über Jahre veräußerbar sind. 
  2. Aus persönlicher Erfahrung und zur Betonung des Zeitfaktors in der Bewertung von Kunst kann bemerkt werden, dass es zu Diskussionen geführt hat, ein Portrait der Künstlerpersönlichkeit Albin Egger-Lienz Knabenbildnis in einem Scheidungsverfahren zu gering bewertet zu haben. Erst die nähere Betrachtung, dass dieses Bild über lange Zeit den höheren Marktpreis nicht erzielen konnte, hat bewiesen, dass die Bewertungskriterien von Kuranz am Markt für einen zeitlich abgegrenzten juristischen Vorgang, wie einem Scheidungsverfahren richtig war. Für ein Portrait aus dieser Periode des Künstlers war ein höherer Preis nur nach ausführlicher wissenschaftlicher Bearbeitung über eine Zeit von mehreren Jahren im kleinen Kreis von wenigen Spezialisten und Kennern, die einen wissenschaftlichen Bogen von den Anfängen bis zum Ende der Schaffenszeit ziehen wollten, erzielbar.
      1. Restwert

Der Restwert ist im Versicherungsfall jener Wert, den ein beschädigtes Objekt nach dem Schadensfall auf jeden Fall noch hat. Wenn zum Beispiel ein Schmuckstück irreparabel beschädigt oder auch aus ökonomischer Sicht eine Reparatur nicht mehr empfehlenswert ist, wird sein Restwert im reinen Wert des Gold- oder Materialwertes als restlicher Wert des beschädigten Stückes bewertet. (36)

Damit unterscheidet sich die Definition des Restwertes im Bereich des Kunstgutachtens von anderen Definitionen in der Wirtschaft, die hier nicht angeführt werden. 

Der Unterschied zur bildenden Kunst liegt vor allem darin, dass die Kunstgeschichte zeigt, dass auch ein Torso oder ein Fragment seinen künstlerischen Wert hat. Da manche Kunstobjekte aus wertigem Material gefertigt sind, stellt sich aufgrund des Wertes des Rohstoffs, aus dem das Werk besteht oder den es enthält, immer auch die Frage nach dem Restwert. 

Bei Beschädigungen eines zeitgenössischen Kunstwerkes ist daher zu überprüfen, ob ein Restaurator die Wiederherstellung übernehmen soll, oder aber der Künstler, vielleicht sogar eigenschöpferisch, dem erhaltenen Rest einen neuen Kunstwert geben soll. Das geht so weit, dass man bei einem Werk, das in Teile zerfallen ist, überlegt werden muss, ob man sie wieder zusammenfügen soll, oder ob Gründe des Denkmalschutzes dafürsprechen, den Zustand so zu belassen. Da viele Künstler im Konsens mit dem Gutachter in der Schadensregulierung mitarbeiten, ist im Ermessensspielraum des Gutachters eine Lösung im Konsens mit dem Künstler in einem Großteil der Fälle möglich. Aus der Praxis des Verfassers ist aber auch der andere Fall geläufig, dann sind zum Schaden entweder Restaurierungsmaßnahmen zu ergreifen und zu bewerten oder es wird eine dementsprechend hohe bzw. vergleichbar hohe Wertminderung festgelegt. 

      1. Konsenswert

Die Auflistung aktueller Wertebegriffe erscheint gegenwärtig erweiterbar. In einer Zeit, in der Datenbanken einen genauen Überblick über so vieles geben und gerade die Kunstdatenbanken in vielen Bereichen übervoll sind – sogar Grafiken über jährliche Wertigkeiten von Kunst und Künstlern am Kunstmarkt entstehen – gibt es dennoch Informationslücken. Der Sachverständige ist daran gewöhnt, und dazu ist er angehalten, eine optimierte Gutachtermeinung abzugeben und dazu gesichertes Wissen auf hohem Standard anzuwenden. Im Rahmen der Kunstbewertung sollte dies jedoch um das Wort nahezu ergänzt werden, wenn kompromisslos gesichertes Wissen zu einer optimierten Gutachtermeinung kumuliert oder vorausgesetzt wird, denn es existiert ein Grundverständnis an nonszientifischen Erfahrungswerten, welche hinzuzufügen sind, um Kunst zu bewerten. Der erfahrene Kenner, Experte oder auch Sachverständige ist dazu befähigt, gewisse Brücken des Wissens und der Erfahrung dort zu bauen, wo die reine Wissenschaftlichkeit eine Lücke in der Nachvollziehbarkeit über Datenbanken und Erfahrungswerte aufweist bzw. in der Empirie noch zu wenig Daten angesammelt wurden.

Als langjähriger Sachverständiger steht der Verfasser dieser Arbeit im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit häufig vor genau diesen voranstehend beschriebenen Problemen, wodurch bei einzigartigen Stücken der Kunst, die im Rahmen eines Gesamtoeuvres eines Künstlers aus zwei Sichtweisen betrachtet werden können, Probleme der Bewertung entstehen können. Er schlägt daher vor, hierfür den Begriff Konsenswert (37) einzuführen. Die Rechtswissenschaftlerin Michor spricht in ihrer Zusammenfassung über Werte vergleichbare Problematik an, kommt jedoch nicht zum Wort Konsenswert.(38)

 

Beispiel/e:

Zum Beispiel kann ein seltenes Werk aus der Frühzeit der Schaffensperiode eines Künstlers, einer wissenschaftlichen Sammlung fehlen und wird deshalb besonders hochgeschätzt. Alternativ kann diese Zeit auch als Beginn der künstlerischen Entwicklung angesehen werden und dementsprechend niedrig gewertet werden. Das oft deshalb, weil der Künstler am Beginn noch nicht jenen Ausdruck gefunden hat, für den er später hochgeschätzt wird. 

Somit kann nicht generalisiert werden, sondern ganz im Gegenteil, ist diese Fragestellung von Sammlung zu Sammlung, von Künstler zu Künstler und von Kunstwerk zu Kunstwerk zu diskutieren.

 

Laut Recherchen des Verfassers wird der Wertbegriff Konsenswert in der technischen Wissenschaft verwendet und dort im Rahmen von Konsens- oder Referenzwerten in Ringversuchen angewendet. Es ergibt sich so die Möglichkeit, über einen Konsenswert genannten, gemittelten Wert zu einem Wert zu finden, mit dem weitergearbeitet werden kann. In den Bereich der Kunstgutachten übertragen ist ebenfalls von einem gemittelten Wert zu sprechen, jedoch sind in diesem auch unbestimmte Erfahrungsfaktoren mitbedacht und fließen mit ein. Aus dieser Betrachtung heraus werden dann sogenannte Verkehrswerte ermittelt, aus denen wiederum andere Werte bzw. Wertbegriffe errechenbar sind. Das ist möglich, wenn ausreichendes Datenmaterial vorliegt. 

Der Begriff Konsenswert ist dort anzuwenden, wo das reine Mitteln von Werten aus Mangel an Daten zu einem hohen Anteil von Konsens in der Betrachtung führen muss. Der tiefere Sinn von Konsens, die Übereinstimmung einer Gruppe von mindestens zwei oder mehreren Personen, ist dabei die übertragene Grundlage der Betrachtung. Somit ist der Konsenswert ein Vorschlag des Sachverständigen im Wissen, dass es eine zweite Sichtweise, und möglicherweise eine dritte gibt, aus denen heraus er einen Konsensvorschlag der Bewertung, den Konsenswert, festlegt. Gegebenenfalls wäre der Sachverständige aber auch zu einer alternativen Betrachtung bereit. Der Konsenswert als mittlerer Wert des Konsenses, zwischen zwei oder mehreren Ansichten der Bewertung, wird vom Sachverständigen mit seinen szientifischen und nonszientifischen Erfahrungswerten zusammengeführt und mit dem unmittelbaren Zweck des Gutachtens laut Auftrag in Einklang gebracht. 

 

 

 

Beispiel/e:

In einem Gutachten, das Inventar eines Schlosses betreffend, waren Versicherungswerte für eine Versicherung im hoch- und höchstpreisigen Wertesegment für Kunst festzulegen. Viele Objekte konnten exakt festgelegt werden, nicht aber zum Beispiel gigantische Figuren eines Künstlers, der gewöhnlich deutlich kleiner gearbeitet hat. Ernst Fuchs hat aus persönlicher Freundschaft Figuren autorisiert, die in Asien gegossen wurden. Nur wenige Gießereien dieser Welt können große Objekte gießen. Das Besondere ist auch, dass der Preis für das Gießen bei der Anschaffung günstig war. Der Besitzer war jedoch nicht völlig zufrieden mit der Qualität des Gusses.

Für den Fall eines Schadens war für das Risk-Management der Versicherung vom Verfasser als Gutachter ein Konsenswert ermittelt worden. Das deshalb, weil Figuren dieser Größe nur in einer sehr kleinen, weltweit verstreut lebenden Interessentengruppe handelbar sind. Somit ist der Markt für solche großen Figuren dieses Künstlers nur spekulativ und nicht repräsentativ objektiv kalkulierbar. Folgende Überlegungen sind von Bedeutung:

  • Das Material induziert, dass nicht viele Schadensfälle zu direkten Schäden an diesen Figuren führen können.
  • Eine Kumulierung aller Betrachtungen von Kosten und Werten als Vorbereitung für den Schadensfall führt auch zu einer ständig hohen Versicherungsleistung, die der Besitzer der Figuren bezahlen müsste. Der Künstler ist bekannt für ein anderes Oeuvre, nicht für seine gigantischen Figuren wie in diesem Schloss. Somit gibt es keine Erfahrungswerte, ob sie dementsprechend teuer verkäuflich sind.
  • Der Guss kann im Schadensfall nur von wenigen Gießereien ausgeführt werden und die haben unterschiedliche Qualitäten des Gusses anzubieten. Der Besitzer der Figuren hat eine günstige Gelegenheit wahrgenommen, sie gießen zu lassen. Das lässt sich auf den Schadensfall nur im Konsens übertragen. 
  • Sollte im Schadensfall ein neuer Guss notwendig sein, der dann nicht durch den Künstler autorisiert ist, so tritt für die Versicherung, aber auch für den Auftraggeber des Gutachtens, eine Scherensituation ein: Die Entwertung der Figur deshalb, weil der Nachguss durch den Künstler nicht autorisiert ist. Für den Schadensfall müsste somit die Entwertung im Versicherungsvertrag festgelegt werden. 
  • Das Risikomanagement müsste somit die ständige Versicherungsprämie entsprechend hoch bewerten. Die Lösung im Gutachten war ein Wert, der unter Betrachtung aller Faktoren der Bewertung und der Umstände auf Basis einer Übereinstimmung in einen mittleren Wert den Konsenswert angeboten hat. Der günstige Anschaffungswert war darin genauso enthalten wie eine Deckelung möglicher Schadensforderungen im Schadensfall.

 

Der Konsenswert ist somit kein Maximalwert, der sich aus dem kumulierten Datensatz von Höchstwerten ergibt, sondern eine vorsichtige Bewertung für den Anlassfall einer Kunstbewertung vor Schadenseintritt, die somit rechtzeitig Bedacht nimmt auf die Prämienzahlung und die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, welche die Schadenszahlung des Versicherers dafür im Konsenswert deckelt. 

Dem Gutachter ist bewusst, dass einer solch gigantischen Figur, autorisiert durch einen namhaften österreichischen Künstler im Rahmen eines liebhaberischen Ankaufes, ein Wert zukommen kann, der derzeit noch gar nicht fassbar ist, aber genauso argumentierbar wäre wie der festgelegte Konsenswert.

 

Beispiel/e:

Ein Konsenswert ist immer dann notwendig, wenn ein Kunstwerk eines Künstlers zu bewerten war, der am Kunstmarkt wenig bekannt ist und dem der Gutachter somit wenige Verkäufe nachweisen konnte. Im Rahmen der Bewertung für eine abzuschließende Versicherung oder auch im konkreten Schadensfall musste ein Konsenswert, im Vergleich zu anderen Künstlern von vergleichbarer Marktpräsenz, gesucht werden, um daraus einen Konsens bzw. Konsenswert abzuleiten und vorzuschlagen. Rechtlich gesehen liegt es beim Geschädigten, eine konkrete alternative Sicht gegen den Konsenswert des Gutachters zu argumentieren oder zu beweisen. 

Der Vorschlag, einen Konsenswert einzuführen, umfasst somit Bewertungen von Kunst, aber auch von Antiquitäten, die in einer hier und jetzt nicht genau fassbaren Weise einzigartig sind, für die aber zu wenig Daten für eine optimierte Gutachtermeinung vorliegen. Dem Gutachter ist im Rahmen der Bezeichnung Konsenswert bewusst, dass eine zweite oder auch dritte Betrachtung, einhergehend mit einer anderen Bewertung, möglich ist. Im Sinne einer Festlegung durch den Sachverständigen ist zu gewährleisten, dass auch ein Konsenswert mit allen zur Verfügung stehenden Argumenten und Daten zu dokumentieren und zu erklären ist.

 

      1. Zukunftswert

Der Wert eines Kunstwerkes ist analog zu einer Bewertung eines Unternehmens oder auch eines Oldtimers zu betrachten. Der tatsächliche Wert wird durch die handelnden Akteure bestimmt. Bei Übernahme eines Unternehmens ist es von hohem Interesse festzustellen, welche Erträgnisse das Unternehmen zukünftig und gesichert erwirtschaften wird. Auch ist von Interesse inwieweit Potenzial zur Maximierung dieser Erträgnisse vorhanden ist. Übertragen auf den Bereich Kunst ist der Gutachter nicht in der Lage anhand eines Objektes eine optimierte Gutachtermeinung zu zukünftigen Bewertungen abzugeben. Der amerikanische Markt versucht über den Mei Moses Art Index Berechnungen anzustellen und kann dies nur für die bedeutendsten Werke und Künstler. Global gesehen entstehen über Artprice Grafiken und Ergebnislisten nachweisbarer Verkäufe. Diese sind in ähnlicher Weise Anhaltspunkte um eine grafische Fortentwicklung von Kunstrichtung oder Künstler zu indexieren. 

In Sachverständigenkreisen gibt es kritische Stimmen, inwieweit eine indexierte Berechnung nach den Vorgaben vorgenannter Grundlagen möglich ist. Abhängig von der Datenmenge und sonstigen Umständen, die möglicherweise nur dem Kenner bekannt sind, ist die Einschränkung zu definieren. Für eine Wertfestsetzung ist auch die Zeitspanne, für die sie gültig ist, von Bedeutung und vor allem dann erwähnenswert, wenn ein Wertanstieg oder Wertverfall erwartet wird. Somit bleibt zusammenfassend die Notwendigkeit in einem Gutachten zu definieren, welche angesetzten Kriterien verwendet wurden und auf welche Datenmengen zugegriffen worden ist. Die zur Verfügung stehende Möglichkeit, Zeit und Sorgfalt einzusetzen, ist ein kritischer Faktor. Diese ist Einzusetzen, um eine Ursachenforschung für Wertentwicklung situationsangepasst vorzunehmen.

In Gutachterkreisen, bei Vorträgen und Diskussionen ist Erfahrungsaustausch verbunden mit kritischen Stimmen zu beobachten, wenn es um Zukunftswerte geht. Jedenfalls wird der Sachverständige, vor allem, wenn er aus dem gerichtlich beeideten und zertifizierten Bereich stammt, gewarnt, seine Meinung auf spekulative Datenmengen zu stützen und damit auch spekulative Preisentwicklungen festzusetzen. Der Gutachter ist dann im wissenschaftlichen Bereich, wenn er den Ist-Zustand abbildet und die Diskussion über Indexierung einer Wertentwicklung von sich weist oder in den klar spekulativen Bereich definiert.

2. Glossar als Auflistung aller Wertebegriffe mit Kurzdefinition

 

Verkehrswert

Der Verkehrswert ist ein erreichbarer Wert zwischen dem Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert. Da die Finanz und der VwGH sowie verschiedene Textstellen im österr. Recht auch andere Definitionen geben, die kontextspezifisch oder auch auftragsbezogen von Bedeutung sind, ist auf die Auftragserteilung mit ihren jeweiligen Zielsetzungen zu achten. 

Marktwert

Der Marktwert ist jener Wert, der nur im kleinen Kreis der Sammler und Interessenten von Bedeutung ist und den dort anerkannten und marktüblichen Wert darstellt. Da nicht jeder Ort und jede Vertriebsschiene von Kunst ein gleichwertig geeigneter Markt für das zu bewertende Objekt sein kann, das zum Verkauf steht, ist zu differenzieren, ob es sich um den Marktwert am geeignetsten Markt handelt. Weiters kann es sich auch um jenen Wert handeln, der auf einem Marktplatz zu erzielen ist, der nur bedingt geeignet ist und es sich deshalb um den Wert auf dem weniger geeigneten Markt handelt, der aber aktuell zur Verfügung steht.

Gemeiner Wert

Der gemeine Wert ist jener Wert, der ohne größere Anstrengung sicher zu erzielen ist, jedoch sollte auch beachtet und eingerechnet werden, dass geringe Opportunitätskosten für den Verkauf anfallen. Somit handelt es sich auch um jenen Wert, der deutlich unter dem Händlereinkaufswert liegt aber auch über dem Zerschlagungswert. Der Sachverständige ist dazu angehalten einen günstigen Wert festzulegen, der gegebenenfalls vom Exekutor um die Hälfte dieses Wertes, vergleichbar mit dem eines Auktionators, gerufen wird. 

Teilwert

Der Teilwert ist jener Wert, der anteilsmäßig im Rahmen einer Betriebsbewertung für den zu bewertenden Teil angesetzt werden kann. 

Wiederbeschaf-fungswert

Der Wiederbeschaffungswert wird auch Versicherungswert genannt und soll inklusive aller Kosten und Spesen die Wiederbeschaffung im Schadensfall ermöglichen. 

Einzelhandels-Einkaufswert 

Es handelt sich um jenen Wert, den ein Wirtschaftsbetrieb des Handels im Einkauf zahlen kann. 

Einzelhandels-Verkaufswert 

Es handelt sich um jenen Wert, den ein Wirtschaftsbetrieb des Handels im Verkauf erzielen kann. 

Liebhaberwert

In der Kunst ist der Liebhaberwert entweder jener Wert, der von Sammlern einer bestimmten Warengruppe gerne gezahlt wird, oder der aufgrund besonderer Vorliebe bewusst als überzahlter Wert bezahlt wird, um ein angestrebtes Stück zu erwerben.

Erinnerungswert 

Erinnerungswerte sind Werte, die für eine begehrte Ware über lange Zeit üblich waren, deren Bedeutung und Wertigkeit aber am aktuellen Markt nicht mehr deutlich gegeben ist. 

Zeitwert

Der Zeitwert ist jener Wert, der nach Benutzung eines Objektes noch vorhanden ist und den aktuellen Wert in Relation zum Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert darstellt. 

Zerschlagungs-

oder Liquidationswert

Der Zerschlagungs- oder Liquidationswert der Wirtschaft korrespondiert in seiner Darstellung mit dem gemeinen Wert des VwGH. Es handelt sich um jenen Wert, den man unter Bedachtnahme auf Opportunitätskosten jedenfalls bekommt.

Restwert

Restwert ist jener Wert, der nach Benutzung eines Objektes über längere Zeit noch vorhanden ist und unter Bedachtnahme auf den Nutzungsdauerkatalog den aktuellen Wert in Relation zum Anschaffungs- und Wiederbeschaffungswert darstellt.

Konsenswert

Der Konsenswert ist jener Wert, der entweder als mittlerer Wert festgelegt wird, oder jener Wert, der aus Mangel an objektivierbaren Daten als Konsens oder Konsenswert vorgeschlagen wird. 

Zukunftswert

Übertragen auf die Kunst ist der Zukunftswert jener Wert, der Objekten der Kunst zukünftig als Wert zuerkannt werden wird. Der gerichtlich beeidete und zertifizierte Gutachter sollte nur gesichertes Wissen, vor allem diesbezüglich, weitergeben. Er kann sich dabei auf bereits entwickelte Grafiken und Indexberechnungen stützen. 

 

Quellen:

(1) Pfeffer/Rauter 2014; Schack 2009. Weiterführende Literatur: Michor 2013, im Besonderen S. 41.

(2) Vgl. Zemen 1989. In Weiterführung seiner Untersuchung befasst sich der Autor mit den Problemen, die bei der Geltendmachung von Laesio enormis ergeben: Zemen 1997. Zusätzlich der Abschnitt VI.7 dieser Arbeit mit Empfehlungen und Thesen zu diesem Thema.

(3) Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994),
BGBl 663/1994 idF I 62/2018. Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz - UrhG), BGBl 111/1936 idF I 105/2018.

(4) Vgl. Definition „Verkehrswert“ nach Gabler Wirtschaftslexikon: „Der gemeine Wert (Verkehrswert) wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.“ (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gemeiner-wert-32056?redirectedfrom=Verkehrswert) [16.05.2018]. § 194 BauGB ist in Deutschland einschlägig, kann aber auch auf vergleichbare Gesetztestexte in Österreich mit ähnlichen Definitionen übertragen werden. 

(5) Zemen 1989, S. 592f. Der Verfasser stellt fest, dass mehrere Urteile und Gesetzesstellen genannt werden, die diese Definition des Verkehrswertes über Zitat unterstützen: unter anderem OGH 05.10.1955, 2 Ob 438/55, EvBl 1956/232 S 434; OGH 12.04.1983, 2 Ob 56/83, ZVR 1984/175. Siehe auch OGH 17.06.1981, 1 Ob 593/81, ÖJZ 1982/36. Weiter laut Zemen 1989: „Diese E betrifft zwar nicht einen Fall der laesio enormis, ist aber trotzdem für unser Thema in mehrfacher Hinsicht interessant. Es ginge um die Beurteilung von Schadenersatz im Zusammenhang mit dem ‚Marktpreis‘, dem ‚Schätzwert‘, dem ‚Händlereinkaufspreis‘, dem ‚Händlerverkaufspreis‘ und dem ‚Liquidationswert‘ für drei Ölgemälde (davon zwei aus dem 17. Jhd.), welche von einem Kunsthändler einem Pfandleiher übergeben und von diesem selbst bei der Versteigerung als Käufer erworben worden waren.“

(6) Vgl. Zemen 1989, S. 589ff sowie Zemen 1997, S. 213ff.
 
(7) Definition „Marktwert“ nach Gabler Wirtschaftslexikon: „Der Marktpreis ist der Preis, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Qualität zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt bezahlt wurde.“ (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/marktwert-40138) [Zugriff am 16.05.2018].
 
(8) Unter Ausstellung versteht man die temporäre Präsentation von Kunstwerken. Der Ort der Präsentation kann das Atelier des Künstlers, der öffentliche Raum oder eine Galerie sein. Im Unterschied zur Präsentation einer musealen Sammlung sind die gezeigten Kunstwerke einer Ausstellung befristete Leihgaben. Siehe dazu: Oskar Bätschmann, Ausstellung, in Lexikon Kunstwissenschaft. Hundert Grundbegriffe, hg. v. Stefan Jordan und Jürgen Müller, Stuttgart 2012, S. 61.
 
(9) Vgl. Nowikovsky 2011, S. 51-59.
 
(10) Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr übliche Ausdruck ‚Verkehrswert‘ wird im Bewertungsgesetz bewusst nicht gebraucht. Der Verkehrswert stellt zwar, ähnlich dem gemeinen Wert, einen gemeingültigen Durchschnittswert dar, infolge der im § 10 Abs 2 und 3 BewG angeordneten Außerachtlassung persönlicher und ungewöhnlicher Verhältnisse, die den Verkehrswert unter Umständen sehr beeinflussen können, kann der gemeine Wert jedoch vom Verkehrswert sehr wesentlich abweichen. Vgl. Alfred Twaroch, Rudolf Wittmann, Karl Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz zu § 10 BewG, Wien 2018.
 
(11) § 6 Z 14 EStG 1988: „Beim Tausch von Wirtschaftsgütern liegt jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vor. Als Veräußerungspreis des hingegebenen Wirtschaftsgutes und als Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind jeweils der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes anzusetzen.“ 
 
(12)§ 9 BewG.
 
(13) § 10 Abs 2 BewG: „Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“
 
(14) Vgl. Jakom Einkommensteuergesetz 2019. EStG-Jahreskommentar, § 6 Tz 48, hg. v. Sabine Kanduth-Kristen u. a., Wien
(15) Vgl. VwGH 15.09.1993, 91/13/0125.
(17) Vgl. Kanduth-Kristen u. a. 2019, unter Nennung der höchstgerichtlichen Judikatur.
(18) RIS-Justiz RS0018877 „Unter ‚gemeinem Wert‘ ist der Marktwert, der Verkaufspreis zu verstehen.“; Vgl. VwGH der Preis, der zu jeder Stunde an jedem Ort zu erhalten ist, siehe auch im Gegensatz dazu die Einkommenssteuerrichtlinen 2000. Der gemeine Wert kommt als subsidiärer Wertmaßstab im EStG 1988 u.a. auf Grund ausdrücklicher Regelung bei einem Tausch und bei gleichgestellter Sacheinlage in Kapitalgesellschaften zur Anwendung. Die Bewertung des erworbenen Wirtschaftsguts erfolgt zu Anschaffungskosten, die dem gemeinen Wert des hingegebenen entsprechen. Der gemeine Wert ist im EStG 1988 nicht eigenständig definiert, es gelten daher die Bestimmungen des § 1 Abs 1 und § 10 Abs 1 BewG 1955.

Während bei Ermittlung des Teilwertes die Wiederbeschaffungskosten (VwGH 20.10.1971, 1055/69, das von einem Beschaffungsmarkt ausgeht) im Vordergrund stehen, ergibt sich der gemeine Wert aus einem Marktwert ohne Zusammenhang mit einem Betrieb und entspricht dem Liquidationswert bei Einzelveräußerung (VwGH 6.03.1989, 86/15/0109). Der gemeine Wert ist ein Verkaufswert und schließt die Anschaffungsnebenkosten nicht mit ein, während der Teilwert diese beinhaltet (VwGH 29.04.1992, 90/13/0031). Ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse einschließlich personenbezogener Verfügungsbeschränkungen sind bei Ermittlung des gemeinen Wertes auszuschalten (§ 10 BewG 1955). Der gemeine Wert beinhaltet keine Umsatzsteuer (VwGH 25.10.2006, 2004/15/0093).

(19) § 6 Z 1 Satz 4 EStG 1988: „[Der] Teilwert ist der Betrag, den der Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.“

(20) Kanduth-Kristen u. a. 2019, § 6 Tz 37.
(21) Nach § 201 Abs 2 Z 2 ist bei der Bewertung „von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.“ („Going-concern-Konzept“). Solange die Vermutung der Unternehmensfortfortführung gilt, basiert die Bilanzierung der Vermögensgegenstände und Schulden auf der Annahme einer bestimmungsgemäßen Verwendung im Unternehmen. Vgl. Gerd Konezny, § 201 UGB, in UGB. Unternehmensgesetzbuch. Kommentar, hg. v. Ulrich Torggler, Wien 32019, § 201 Tz 11f.
(22) Vgl. Gunter Mayr, § 6 EStG, in Einkommensteuergesetz. Kommentar, hg. v. Werner Doralt u. a., Wien 192017, § 6 Tz 132. 
(23) VwGH 06.03.1989, 86/15/0109.
(24) Vgl. Findlay 2012, S. 78, gibt aufgrund seiner Erfahrungen auf dem US-amerikanischen Kunstmarkt an, dass er für Versicherungen den Preis angibt, „den der Besitzer zahlen müsste, um das jeweilige Objekt zu ersetzen. Dieser liegt meist etwa 20 Prozent höher als der marktgerechte Preis.“
(25)
(26) Vgl. Adolf Ehrenzweig, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts. Das Sachenrecht, Bd. 1, 2. Hälfte, Wien 1957, S. 27.
(27) Siehe auch die Definitionen in §§ 305 und 935 ABGB.

(28) OGH 04.10.1974, 11 Os 77/74.

(29) OGH 15.12.1999, 9 Ob 303/99w.
(30) OGH 20.06.1972, 5 Ob 89/72, KRES 5/64.
(31) Vgl. Hansjörg Stolz, Die Kunst im Steuerrecht, Heidelberg 1999 (Deutsches Recht). 

(32) Vgl. Schack 2009, S. 75.

(33) OGH 24.03.1988, 7 Ob 11/88.

(34) Siehe Auftragserteilungen und Durchführungen von vielen Gutachten, wöchentlich, monatlich und jährlich im SV-Büro Holasek, nach Auftragserteilung durch die Versicherung. 

(35) Definition „Liquidationswert“ nach Gabler Wirtschaftslexikon (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/liquidationswert.html) [16.05.2018].

(36) Definition „Altmaterialwert“ nach Gabler Wirtschaftslexikon (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/altmaterialwert-28317) [16.05.2018]. Kommentar des Verfassers: Viele Definitionen des Restwertes sind auf die Bewertung von Schmuck, Kunst und wertigen Objekten zu übertragen.

(37)Vgl. Koch 2010.

(38) Vgl. Michor 2013, im Besonderen S. 41.


 

 

                           

 

78.35

Antiquitäten, alte und neue Kunst, Kunstgewerbe, Volkskunst

84.60

Alt- und Gebrauchtwarenhandel (Schätzung von Gebrauchsgegenständen geringen Wertes, Wohnungsinhalten)  - für wertige Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Wertsachen gilt Fachgebiet 78.35)